Einkaufsbedingungen der BT Nyloplast GmbH
I. Geltungsbereich, abweichende Verkaufsbedingungen, künftige Geschäfte, vorrangige Vereinbarungen
1. Diese Einkaufsbedingungen (nachfolgend „EKB“) gelten für alle von uns mit unseren Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“) geschlossenen Verträge einschließlich unserer zugrundeliegenden Bestellungen und Annahmeerklärungen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von die-sen EKB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
2. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten die EKB auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die EKB Bezug genommen wird.
3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und abweichende Angaben in unseren Bestellungen bzw. Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen EKB.
II. Schriftform- oder Textform, Bestellungen, Annahmefrist
1. Alle Bestellungen und Annahmeerklärungen, Änderungen, sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (nachfolgend „schriftlich“).
2. Bestellungen sind vom Lieferanten - unter Angabe der Bestellnummer - unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, sind wir an Bestellungen zwei Wochen nach Zugang gebunden.
III. Liefertermine und -fristen, Vorab-/Teillieferungen, Mehr-/Minderlieferungen, Lieferverzug, höhere Gewalt, Unterrichtungspflicht, Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrecht des Lieferanten
1. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung sind vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen verbindlich.
2. Vorab- oder Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind nur mit unserer Zustimmung oder aufgrund entsprechender Vereinbarung zulässig.
3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP BT Nyloplast Aichach (2020).
4. Wir sind im Falle des Lieferverzugs berechtigt, für jede vollendete Woche, in der sich der Lieferant in Verzug befindet, eine Schadenspauschale von 1% des Wertes der Ware zu berechnen, mit deren Lieferung sich der Lieferant in Verzug befindet, höchstens jedoch 5%. Unser Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon ebenso unberührt wie das Recht des Lieferanten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des Lieferanten werden nicht anerkannt.
5. Höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, z.B. Aufruhr, rechtmäßige Arbeits-kämpfe oder Streiks, Epidemien/Pandemien, Naturkatastrophen, Ein-/Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen, etc., denen weder eigenes noch zurechenbares Verschulden von uns oder dem Lieferanten zugrunde liegen, führen für die Dauer der Störung zu einer Befreiung von der jeweiligen Leistungspflicht, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsstörung aufgrund eines solchen Ereignisses können beide Vertragspartner nach Ablauf der Dreimonatsfrist vom Vertrag zurücktreten. Evtl. gesetzliche Rücktritts-rechte bleiben hiervon unberührt.
6. Der Lieferant ist, unbeschadet seiner evtl. Haftung für die Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins, verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wer-den kann. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, etc. Unterbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, so haftet der Lieferant für uns evtl. entstandene Schäden, es sei denn, die unterbliebene oder verspätete Benachrichtigung ist vom Lieferanten nicht zu vertreten.
7. Der Lieferant darf im Hinblick auf die Warenlieferung nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Forderung des Lieferanten unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
IV. Verpackung/Kennzeichnung, Rückgabe der Verpackung, Erfüllungsort, Preisstellung, Gefahrtragung, Versandpapiere/ Rechnungen
1. Die zu liefernden Waren sind - vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung - gemäß unseren Anweisungen ordnungsgemäß und sachgerecht zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Schäden, die uns dadurch entstehen, dass der Lieferant die Ware unsachgemäß oder entgegen unseren Anweisungen verpackt oder gekennzeichnet hat, es sei denn, der Lieferant hat die unsachgemäße oder entgegen unseren Anweisungen erfolgte Verpackung oder Kennzeichnung nicht zu vertreten. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung ist der Lieferant verpflichtet, Transportverpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes auf eigene Kosten am Erfüllungsort abzuholen.
2. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist, soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, Aichach.
3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise DDP BT Nyloplast Aichach (Incoterms 2020) als Festpreise inklusive Verpackung, Transport, Zoll, Versicherung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4. Soweit nicht Lieferung DDP BT Nyloplast Aichach gemäß Ziff. IV. 3 vereinbart und der Lieferant zum Versand der Ware verpflichtet ist, hat er die wirtschaftlichste Versandart zu wählen. Soweit die Preise nicht "inklusive Verpackung" vereinbart sind, ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
5. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung und sofern nicht der Transportunternehmer durch uns bestimmt worden ist oder wir den Transport selbst durchführen, trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware.
6. Versandpapiere, z.B. Packzettel, Lieferscheine, etc., sind den Lieferungen beizufügen. Die Versandpapiere und jede Rechnung müssen die entsprechende Bestellnummer, unsere Artikelnummer und den Bestimmungsort der Ware enthalten. Evtl. durch schuldhafte Nichtbeachtung vor-stehender Regelungen entstandene Kosten werden uns vom Lieferanten erstattet.
V. Mängelrüge
Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware werden wir dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung anzeigen.
VI. Mängelhaftung
Unsere Mängelansprüche bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, modifiziert durch die nachfolgenden Bestimmungen.
1. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen.
2. Wir sind berechtigt, die Ware in Absprache mit dem Lieferanten auf Kosten des Lieferanten nachzubessern oder durch einen Dritten nachbessern zu lassen.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten 36 Monate nach Ablieferung an uns. Soweit der Kaufgegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, beträgt die Verjährungsfrist 72 Monate nach Ablieferung an uns.
4. Bei Ersatzlieferungen im Rahmen der Nacherfüllung beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab Erfüllung der Nacherfüllungspflicht, sofern die Ersatzlieferung mit ausdrücklichem oder konkludentem Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht und nicht z.B. aus Kulanz oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung erfolgt. Bei Nachbesserungen im Rahmen der Nacherfüllung beträgt die Verjährungsfrist für nachgebesserte Teile ebenfalls 36 Monate ab Erfüllung der Nacherfüllungspflicht, sofern es sich um den bereits nachgebesserten Mangel oder Mängel der Nachbesserung handelt und die Nachbesserung mit ausdrücklichem oder konkludentem Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht und nicht z.B. aus Kulanz oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung erfolgt.
VII. Schutzrechte, Haftung
1. Der Lieferant hat die Ware frei von Rechten Dritter, insbesondere Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken- und Namensrechten, anderen gewerblichen Schutz-rechten sowie Schutzrechtsanmeldungen und sonstigen erworbenen Rechtspositionen (nachfolgend „Schutzrechte“), zu liefern.
2. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, es sei denn, der Lieferant hat den Rechtsverstoß nicht zu vertreten.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise er-wachsen, insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung. Werden Ansprüche aus vom Lieferanten zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen uns gegenüber geltend gemacht, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf eigene Kosten bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.
4. Der Lieferant haftet nicht nach vorstehender Ziff. VII. 2, soweit er die gelieferten Gegenstände ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen hergestellt hat und er nicht wusste bzw. wissen musste, dass die Herstellung eine Rechtsverletzung in vorgenanntem Sinn darstellt.
5. Schutzrechte, die durch Entwicklungen aufgrund spezieller Aufträge von uns oder durch gemein-same Entwicklung mit dem Lieferanten begründet werden, stehen ausschließlich uns zu. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen wir eigenes Know-how beitragen oder die Entwicklungskosten tragen. Diese Regelung gilt auch gegenüber Anbietern von Dienstleistungen, z.B. Entwicklungsbüros, etc., soweit diese an der Entstehung eines Schutzrechts beteiligt sind. Ist eine Übertragung der so entstandenen Schutzrechte auf uns nicht möglich, wird uns ein ausschließliches Nutzungs-recht eingeräumt.
VIII. Haftung, Verjährung, Freistellung
1. Soweit in diesen EKB nicht anders geregelt, richten sich Haftung und Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des Lieferanten werden nicht anerkannt.
2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, wird er uns insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
IX. Zahlung, Preiserhöhung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretungsverbot, Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung gelieferter Ware etc.
1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme bzw. Lieferung sowie Erhalt der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung (vgl. Ziff. IV. 6.) mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Entsprechen Rechnungen nicht den Anforderungen gemäß Ziff. IV. 6., können wir sie zurückweisen. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungs- und Skontofristen ist dann der Eingangstag der neuen ordnungsgemäßen Rechnung. Bei verfrühter Lieferung tritt an die Stelle der Ablieferung gemäß Ziff. IX Satz 1 der vereinbarte Liefertermin.
2. Preiserhöhungen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nicht zulässig.
3. Uns stehen gegenüber dem Lieferanten Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.
4. Der Lieferant ist unbeschadet der Regelung in § 354 a HGB nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Das gilt nicht, wenn der Lieferant im ordnungsgemäßen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat.
5. Soweit gelieferte Ware bezahlt ist, geht spätestens mit Zahlung das Eigentum auf uns über. Einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt erkennen wir nicht an.
6. Wir sind im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.
X. Zeichnungen, Materialbeistellungen, Fertigungsmittel, Versicherung, Geheimhaltung
1. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung bleiben alle von uns dem Lieferanten überlas-senen Gegenstände, Modelle, Dokumente, Zeichnungen, Muster, Werkzeuge etc. unser Eigen-tum. Dies gilt auch für solche Gegenstände, die zur Durchführung des Auftrages vom Lieferanten für uns auf unsere Kosten angeschafft oder hergestellt wurden. Die Vervielfältigung solcher Ge-genstände und Dokumente ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die überlassenen Gegenstände und Dokumente dürfen aus-schließlich zur Durchführung des Vertrages mit uns verwendet werden. Diese Gegenstände und Dokumente sind nach Durchführung des Vertrages sowie auf Anforderung unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Der Lieferant trägt das Risiko für den Verlust und die Beschädigung unseres Eigentums, nicht jedoch für die normale Abnutzung. Er hat unser Eigentum ordnungsgemäß aufzubewahren, pfleglich zu behandeln, instand zu halten, ggf., soweit zumutbar, als unser Eigentum zu kennzeichnen und auf eigene Kosten zu versichern. Zahlungsansprüche gegen seine Versicherung tritt der Lieferant hiermit an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
3. Waren, die nach unseren Modellen, Dokumenten, Zeichnungen, Mustern und Werkzeugen an-gefertigt sind, dürfen anderen Firmen weder bemustert noch angeboten noch geliefert werden. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die vorgenannte Verpflichtung, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung und abhängig von der Schwere und den Folgen des Verstoßes eine Vertrags-strafe in Höhe von bis zu EUR 20.000,00 (in Worten: EURO zwanzigtausend) zu bezahlen. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe werden wir im Einzelfall nach billigem Ermessen festlegen, sie ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Sie gilt nicht für solche Einzelheiten, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder bekannt werden, (ii) der jeweils anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss bereits bekannt sind oder (iii) ihr von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.
5. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
XI. Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung der gelieferten Waren, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder vor Ablauf dieser Frist die Lieferung der Ware ein, so hat er uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Geschäftssitz, sofern der Lieferant Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Lieferant im Inland keinen allgemeinen Gerichts-stand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB unwirksam sein oder werden, so ist dies auf die übrigen Bestimmungen ohne Auswirkung. In diesem Fall gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.
Stand: Juni 2020
Hier können Sie unsere Einkaufsbedingungen als PDF-Dokument downloaden:
BT Nyloplast - Einkaufsbedingungen_Juni 2020.pdf