Verkaufs- und Lieferbedingungen der BT Nyloplast GmbH
I. Geltungsbereich, abweichende Einkaufsbedingungen, künftige Geschäfte, vorrangige Vereinbarungen
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von uns mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“) über unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen geschlossenen Verträge einschließlich unserer zugrundeliegenden Angebote und Annahmeerklärungen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. 2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. 3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und abweichende Angaben in unseren Angeboten bzw. Annahmeerklärungen haben Vorrang vor diesen AGB.
II. Schrift- oder Textform, Angebote, Vertragsschluss, Rechte an Unterlagen etc.
1. Alle Angebote und Annahmeerklärungen, Änderungen, sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (nachfolgend „schriftlich“). Dies gilt auch für die Einräumung von Beschaffenheitsgarantien. 2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Käufer ist an sein Angebot zwei Wochen gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei uns eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch - insoweit abweichend von der Regelung in Ziff. II. 1 - durch Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande. 3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen, Entwürfen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten, auch auszugsweise, nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise, Preisänderungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise in Euro EXW BT Nyloplast Aichach (Incoterms 2020). Verpackungs-, Beförderungs- und Schutzmittel werden gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird zusätzlich berechnet. 2. Erfolgt die vereinbarte Lieferung mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss, so sind wir bei Fehlen einer Festpreisabrede im Falle von Kostenänderungen berechtigt, unsere Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Steuern sowie Material- und Produktionskosten angemessen anzupassen.
IV. Lieferung, Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, Teillieferungen
1. Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, der Käufer ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der vom Käufer zu erbringenden Leistung bei uns. Ferner beginnen Lieferfristen erst, wenn alle Voraussetzungen für die Vertragsausführung vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung geklärt sind. Fristgerechte Lieferung setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus. 2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung geraten wir gegenüber dem Käufer nicht in Verzug, es sei denn, wir haben die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren, trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. 3. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 10 % des Wertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden. 4. Höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, z.B. Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskämpfe oder Streiks, Epidemien/Pandemien, Naturkatastrophen, Ein-/Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen, etc., die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. 5. Teillieferungen und deren Fakturierung sind in für den Käufer zumutbarem Umfang zulässig.
V. Versand und Gefahrenübergang, Versicherung, Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Käufers EXW BT Nyloplast Aichach (Incoterms 2020), auch bei Frankolieferung. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware sowie ihres zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers und auf dessen Kosten. 2. Sofern wir zur Rücknahme von Transportverpackungen verpflichtet sind, erfolgt die Rücknahme durch Übersendung der Verpackung an uns auf Kosten des Käufers.
VI. Zahlung, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
1. Sofern nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, ist der Kaufpreis mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungstellung zu be- - 3 - zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, befindet sich der Käufer in Verzug. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Vertreter nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. 2. Während des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Wir sind nach Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. 4. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Käufer im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwerben, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwerben (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Saldoforderungen. 2. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Käufers geknüpft ist, ist der Käufer verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen. 3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Das Recht zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf besteht nicht, wenn sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche tritt der Käufer seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf zu widerrufen. 4. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 5. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Käufer verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist auf Anforderung verpflichtet und wir sind berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen. 6. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Jede Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Anteils des Rechnungswertes zum Rechnungswert der mitveräußerten Ware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil haben, ist die Forderung in Höhe der Miteigentumsquote an uns abgetreten. Wir bieten dem Käufer schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteilen an. Der Käufer nimmt dieses Angebot an. Mit der Begleichung aller uns zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Käufer über. 7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu veräußern. Der Käufer hat die Vorbehaltsware als unser Eigentum zu kennzeichnen und Dritte im Falle der Sicherungsübereignung seines gesamten Warenlagers auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen sowie die Vorbehaltsware durch ausdrückliche Erklärung von der Sicherungsübereignung auszuschließen. 8. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unser Rechte erforderlich sind, und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. 9. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer und sonstige Sachschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsschutz zu halten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. 10. Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Wir sind berechtigt, dem Käufer schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu setzen und anzudrohen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung die Annahme der Leistung abgelehnt und die sichergestellte Vorbehaltsware unter Anrechnung der erhaltenen Zahlung auf den Kaufpreis verwertet wird. Werden die Verbindlichkeiten nicht erfüllt, können wir die Vorbehaltsware freihändig verwerten. Der Käufer hat in diesem Falle die Verwertungskosten zu tragen. 11. Auf Verlangen des Käufers sind wir nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forde- - 5 - rungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10% übersteigt.
VIII. Vertragsmäßigkeit der Ware, unerhebliche Mängel, Mehr- oder Minderlieferung
1. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Stärke, Abmessung und Farbe, die durch Rohstofflage oder aus technischen Gründen unvermeidlich sind, berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferung. Der Käufer darf die Abnahme gelieferter Waren wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Eine mengenmäßige Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% steht uns frei, sofern dies für den Käufer, unter Berücksichtigung unserer Interessen, zumutbar ist; die Abweichung wird beim Kaufpreis berücksichtigt. 2. Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Gewähr, dass sich die von uns gelieferte Ware für den jeweiligen Verwendungszweck eignet.
IX. Mängelrügen, Mängelhaftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 2. Werden Mängel gemäß Ziff. IX. 1 fristgemäß gerügt, sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder zur unentgeltlichen Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) berechtigt. Die bei Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. 3. Schlägt die Nacherfüllung gemäß Ziff. IX. 2 fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. 4. Im Rahmen einer von unserer Seite vorgenommenen Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. 5. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden. Insoweit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 6. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziff. X. dieser AGB ausgeschlossen ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. IX. geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. 7. Die Bestimmungen dieser Ziff. IX. lassen Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder die von einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst werden, unberührt.
X. Haftung, Verjährung
1. Für etwaige Schäden haftet wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haften wir nicht. 3. Rechte des Käufers bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 5. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers, für die nach dieser Ziff. X. unsere Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
1. Erfüllungsort ist Aichach, sofern der Käufer Kaufmann ist. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Geschäftssitz, sofern der Käufer Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UNKaufrechts (CISG). 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so ist dies auf die übrigen Bestimmungen ohne Auswirkung. In diesem Fall gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.
Stand: Juni 2020
Hier können Sie unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auch als PDF downloaden:
Verkaufs- und Lieferbedingungen - Jun 2020.pdf